Rechtliches zu Ferntrainern
Liebe Hundebesitzerin, Lieber Hundebesitzer,
Sie interessieren sich für einen elektrischen Ferntrainer für Hunde und sind sich nicht sicher wie die gesetzliche Lage zu diesem Thema ist? Auf dieser Seite versuchen wir Abhilfe zu schaffen.
Sind Ferntrainer (elektrisch) gesetzlich erlaubt?
Vorab ein Hinweis unsererseits: Diese Seite ist keine Rechtsberatung, sie dient lediglich als Informationsseite zur aktuellen Rechtslage zum Thema Hundeerziehung mit Strom. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen. Es gibt zu diesem Thema eine unterschiedliche Rechtsauffassung. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der aktuellen Rechtslage. Zwischenzeitliche Änderungen oder Ergänzungen vorbehalten.
Was steht im Tierschutzgesetz (TierSchG)?
"Es ist verboten, ... ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist."
Was bedeutet "nicht unerhebliche Schmerzen"?
Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle leider keine Definition für "nicht unerhebliche Schmerzen" formuliert.
Was bedeutet "erhebliches Leiden"?
Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle leider auch keine Definition für "erhebliches Leiden" formuliert.
Was sagt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)?
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes urteilte in einem Leitsatz (BVerwG, Urteil vom 23.02.2006 - 3 C 14.05, http://www.bverwg.de/230206U3C14.05.0) wie folgt:
"Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, für Zwecke der Hundeausbildung ist gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG verboten. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall, sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen."
Was besagt das Waffengesetz (WafG)?
Am 20.12.2007 beschloss der Bundesrat eine Änderung des Waffengesetzes. Mit diesem Datum wurde der Artikel 1 Nr. 32 WafG konkretisiert. In einer Stellungnahme des Bundesrates heißt es:
"In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd sind in Anlage 1 Abschnitt I Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 nach dem Wort "Tierhaltung" die Wörter "oder bei der sachgerechten Hundeausbildung" einzufügen.
Begründung: In der Hundeausbildung durften bisher Elektroreizgeräte (Teletakt) eingesetzt werden. Die Geräte haben sich bewährt. Ein Verbot wäre unverhältnismäßig. Die Einfügung stellt klar, dass der Einsatz dieser Geräte weiterhin erlaubt ist."
Die genaue Stellungnahme des Bundesrates finden Sie hier.